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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 16.12.2008, Aktenzeichen: 6 A 4509/05 



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 6 A 4509/05

Beschluss vom 16.12.2008


Leitsatz:Verneinung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Arzneimittel und Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen.

Ob ein Mittel geeignet ist, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, richtet sich nach seiner objektiven Eigenart und Beschaffenheit. Unerheblich ist, wie es im Einzelfall eingesetzt und ob dabei ein therapeutischer Zweck verfolgt wird.

Unmittelbar aus der Fürsorgepflicht lässt sich ein Beihilfeanspruch grundsätzlich nur herleiten, wenn die notwendigen Aufwendungen im Krankheitsfall die wirtschaftliche Lebensführung des Beamten und seiner Familie so einschränken, dass sie nicht mehr alimentationsgerecht ist.
Rechtsgebiete:BVO NRW, LBG NRW, VwGO
Vorschriften:BVO NRW § 4 Abs. 1 Nr. 7, LBG NRW § 85, VwGO § 86 Abs. 1,
Verfahrensgang:VG Düsseldorf, 26 K 7063/04
Rechtskraft:ja

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