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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 16.12.2004, Aktenzeichen: 1 B 1576/04 

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 1 B 1576/04

Beschluss vom 16.12.2004


Leitsatz:Zum Erfordernis wesentlich gleicher Regelbeurteilungszeiträume, wenn im Rahmen eines Auswahlverfahrens um eine Vielzahl von Beförderungsstellen die Auswahl maßgeblich nach dem Ergebnis der fraglichen Regelbeurteilungen getroffen wird.

Fehlt es an hinreichend miteinander vergleichbaren Regelbeurteilungszeiträumen, so genügt der Dienstherr allenfalls dann den Anforderungen der Grundsätze der Bestenauslese in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn er zum Ausgleich des durch die teilweise "verkürzten" Zeiträume eintretenden Erkenntnisverlusts und zugleich des Verlusts einer gleichmäßigen Behandlung der Betroffenen für die bis zum Beginn des "normalen" Regelbeurteilungszeitraums zurückreichenden Restzeiträume weitere Erkenntnisgrundlagen hinzuzieht und diese bei dem gebotenen Bewerbervergleich grundsätzlich gleichrangig mitberücksichtigt. Hierzu kommen namentlich Aussagen aus früheren dienstlichen Beurteilungen der von den "Verkürzungen" betroffenen Beamten in Betracht, und zwar unabhängig davon, ob diese von einem anderen Dienstherrn bzw. einer anderen Dienststelle stammen.
Rechtsgebiete:GG, BBG, BLV
Vorschriften:GG Art. 33 Abs. 2, BBG § 8 Abs. 1 Satz 2, BBG § 23, BLV § 1,
Verfahrensgang:VG Köln 15 L 20/04
Rechtskraft:ja

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