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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 16.10.2003, Aktenzeichen: 19 B 1851/03 

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 19 B 1851/03

Beschluss vom 16.10.2003


Leitsatz:Das zweite Vorschlagsrecht des Schulträgers ist verbraucht, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung seines ersten Vorschlags einen Personalvorschlag auf der Grundlage der ersten Stellenausschreibung vorlegt und die Schulaufsichts- und Ernennungsbehörde nicht zur Neuausschreibung der Stelle verpflichtet ist.

Die Schulaufsichts- und Ernennungsbehörde ist nicht zur Neuausschreibung der Stelle verpflichtet, wenn (mindestens) eine Bewerbung noch vorliegt, der verbliebene Bewerber ausweislich der schulfachlichen Beratung die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, den besonderen Anforderungen der zu besetzenden Stelle in besonderem Maße entspricht und der Schulträger Gelegenheit gehabt und genommen hat, eine Stellungnahme zur Person des verbliebenen Bewerbers abzugeben.

Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist auch das Ermessen der Schulaufsichts- und Ernennungsbehörde zur Neuausschreibung nicht auf Null reduziert.
Rechtsgebiete:SchVG NRW
Vorschriften:SchVG NRW § 21 a,
Verfahrensgang:VG Arnsberg 10 L 1348/03

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