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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 16.07.2007, Aktenzeichen: 8 E 547/07 

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 8 E 547/07

Beschluss vom 16.07.2007


Leitsatz:1. Bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers an einem selbstständigen Beweisverfahren gemäß § 485 ZPO ist im Anschluss an die Rechtsprechung der Zivilgerichte grundsätzlich von dem Streit- bzw. Gegenstandswert des entsprechenden Hauptsacheverfahrens auszugehen.

2. In verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann mit Blick auf die unterschiedlichen Verfahrensstrukturen und die regelmäßig geringere Bedeutung einzelner Beweisfragen nur dann Anlass zu einer Reduzierung des Werts bestehen, wenn sich die genannten Umstände im konkreten Fall auf das in erster Linie maßgebliche wirtschaftliche Interesse des Rechtsschutzsuchenden auswirken.
Rechtsgebiete:ZPO, RVG, GKG
Vorschriften:ZPO § 485, RVG § 23, RVG § 33, GKG Nr. 5502 Anlage 1,
Verfahrensgang:VG Gelsenkirchen 6 I 7/07
Rechtskraft:ja

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