JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 16.05.2007, Aktenzeichen: 7 B 200/07.NE
| Leitsatz: | 1. Ein schwerer Nachteil, der die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigt, ist nicht schon zu bejahen, wenn der angegriffene Bebauungsplan verwirklicht werden soll, sondern setzt voraus, dass die Verwirklichung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt. 2. Die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans kann aus anderen wichtigen Gründen geboten sein, wenn der Bebauungsplan sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist, und setzt weiter voraus, dass die Umsetzung des Bebauungsplans den jeweiligen Antragsteller konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist. |
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Vorschriften: | VwGO § 47 Abs. 6, |
| Rechtskraft: | ja |
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