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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 16.04.2002, Aktenzeichen: 1 B 1469/01 

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 1 B 1469/01

Beschluss vom 16.04.2002


Leitsatz:Es ist mit den Prinzipien eines gestuften Beurteilungssystems, das einen Erst- und einen Zweitbeurteiler vorsieht, nicht zu vereinbaren, wenn die Zweitbeurteiler bereits im Vorfeld des Beurteilungsverfahrens in Absprache mit den Erstbeurteilern eine abteilungsinterne Reihung (sog. "Ranking") der zu beurteilenden Beamten ohne Benotung erstellen, in einer Zweitbeurteilerkonferenz diese Reihung auf die gesamte Dienststelle ausdehnen und sodann - ausgehend von den so entstandenen abteilungsübergreifenden Leistungsgruppen - die Zuordnung der zu beurteilenden Beamten zu den einzelnen Notenstufen mit der Maßgabe vornehmen, dass die Erstbeurteiler lediglich noch die so vorgegebenen Notenstufen schlüssig zu begründen haben.
Rechtsgebiete:GG, BBG, BLV
Vorschriften:GG Art. 33 Abs. 2, BBG § 8 Abs. 1, BBG § 23, BLV § 1,
Verfahrensgang:VG Köln 15 L 505/01

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