JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 15.11.2007, Aktenzeichen: 9 A 281/05
| Leitsatz: | In Fällen, in denen die einschlägige Gebührensatzung die Erhebung einer Einheitsgebühr für die Niederschlagsentwässerung vorsieht, nimmt der Grundstückseigentümer jedenfalls ab Herstellung einer technischen Verbindung zwischen dem Grundstück mit seinen vom Gebührenmaßstab erfassten Flächen und der städtischen Kanalisation die von der Gemeinde angebotenen Vorhalteleistungen der öffentlichen Abwasseranlage und damit Teilleistungen der öffentlichen Einrichtung Abwasserentsorgung in Anspruch. |
| Rechtsgebiete: | KAG NRW |
| Vorschriften: | KAG NRW § 6, |
| Verfahrensgang: | VG Minden 9 K 4631/03 |
| Rechtskraft: | ja |
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