JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 15.11.2007, Aktenzeichen: 19 E 220/07
| Leitsatz: | 1. Die Zusammenrechnung gemäß § 39 Abs. 1 GKG setzt voraus, dass die mehre ren Streitgegenstände jeweils einen selbstständigen wirtschaftlichen Wert oder, im Fall nichtvermögensrechtlicher Streitigkeiten, einen selbstständigen materiellen Gehalt haben. 2. Die Entlassung von der Schule einerseits und ein Hausverbot andererseits haben keinen selbstständigen materiellen Gehalt in diesem Sinne, wenn der Schüler mit seinem Rechtsschutzbegehren im Einzelfall allein das Ziel erstrebt, vorläufig wie- der am Unterricht teilnehmen zu dürfen. |
| Rechtsgebiete: | GKG |
| Vorschriften: | GKG § 39 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | VG Düsseldorf 18 L 60/07 |
| Rechtskraft: | ja |
Um den Volltext vom OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss vom 15.11.2007, Aktenzeichen: 19 E 220/07 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - 15.11.2007, 19 E 220/07" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum