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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 15.11.2007, Aktenzeichen: 19 E 220/07 

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 19 E 220/07

Beschluss vom 15.11.2007


Leitsatz:1. Die Zusammenrechnung gemäß § 39 Abs. 1 GKG setzt voraus, dass die mehre ren Streitgegenstände jeweils einen selbstständigen wirtschaftlichen Wert oder, im Fall nichtvermögensrechtlicher Streitigkeiten, einen selbstständigen materiellen Gehalt haben.

2. Die Entlassung von der Schule einerseits und ein Hausverbot andererseits haben keinen selbstständigen materiellen Gehalt in diesem Sinne, wenn der Schüler mit seinem Rechtsschutzbegehren im Einzelfall allein das Ziel erstrebt, vorläufig wie- der am Unterricht teilnehmen zu dürfen.
Rechtsgebiete:GKG
Vorschriften:GKG § 39 Abs. 1,
Verfahrensgang:VG Düsseldorf 18 L 60/07
Rechtskraft:ja

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