JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 15.11.2005, Aktenzeichen: 13 B 649/05
| Leitsatz: | 1. Wird die Nachzulassung für ein Arzneimittel nicht unter dem beantragten, sondern unter einem anderen Namen erteilt, liegt zumindest eine teilweise Versagung der Nachzulassung vor. 2. Eine isolierte Anfechtungsklage gegen einen Bescheid, mit dem die Nachzulassung eines Arzneimittels (teilweise) abgelehnt wurde, ist trotz der fiktiven Zulassung des Arzneimittels nicht zulässig. 3. Auf Verpflichtungsklagen, die in arzneimittelrechtlichen Nachzulassungsverfahren erhoben werden, ist § 80b VwGO jedenfalls dann nicht analog anwendbar, wenn die Behörde keine Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 105 Abs. 5b Satz 2 1. Halbsatz AMG getroffen hat. |
| Rechtsgebiete: | VwGO, AMG |
| Vorschriften: | VwGO § 80b, AMG § 105, |
| Rechtskraft: | ja |
Um den Volltext vom OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss vom 15.11.2005, Aktenzeichen: 13 B 649/05 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - 15.11.2005, 13 B 649/05" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum