JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 15.10.2003, Aktenzeichen: 1 A 4953/00
| Leitsatz: | Ehegatten, die beide im Auswärtigen Dienst beschäftigt sind und sich an einer deutschen Auslandsvertretung einen Dienstposten mit jeweils der Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit teilen (sog. "Job-sharing"), haben einen Anspruch darauf, dass ihnen der erhöhte Auslandszuschlag nach der Verordnung über die Zahlung eines erhöhten Auslandszuschlags (EAVZ) gewährt wird, ohne dass die dem jeweils anderen Ehegatten aus dem "Job-sharing" erwachsenen Netto-Bezüge auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 EAZV wechselseitig angerechnet werden. |
| Rechtsgebiete: | BBesG, EAZV |
| Vorschriften: | BBesG § 55 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2, EAZV § 1, EAZV § 2, |
| Verfahrensgang: | VG Köln 15 K 3898/98 |
| Rechtskraft: | ja |
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