JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 15.10.2002, Aktenzeichen: 12 B 2021/02
| Leitsatz: | 1. Ein besonderer Grund für eine auf Sozialhilfeleistungen gerichtete Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes setzt auch voraus, dass der Hilfe Suchende seinerseits alles ihm Zumutbare getan hat, um eine Gewährung der begehrten Hilfe durch den zuständigen Sozialhilfeträger zu ermöglichen. 2. Bestreitet der Hilfe Suchende eine Mitwirkungspflicht, hindert seine fehlende Mitwirkung nur dann nicht die Annahme eines Anordnungsgrundes, wenn sein Interesse, die Mitwirkung etwa wegen eines schwebenden Hauptsacheverfahrens zunächst zu unterlassen, das durch die Aufgaben des Sozialhilfeträgers begründete Interesse an der Mitwirkung überwiegt. |
| Rechtsgebiete: | VwGO, SGB I |
| Vorschriften: | VwGO § 123, SGB I § 65, |
| Verfahrensgang: | VG Düsseldorf 22 L 3704/02 |
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