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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 15.08.2003, Aktenzeichen: 21 B 1375/03 

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 21 B 1375/03

Beschluss vom 15.08.2003


Leitsatz:1. Anspruchsverpflichtete Behörde eines auf § 4 Abs. 1 UIG gestützten Anspruchs auf Einsicht in Behördenakten ist - nicht anders als bei dem Anspruch nach § 29 VwVfG NRW - die jeweils aktenführende, d. h. diejenige Behörde, die die rechtliche Verfügungsbefugnis über die ihr im Rahmen ihrer behördlichen Tätigkeit zugegangenen Informationen über die Umwelt hat.

2. Hierbei verbleibt es auch, wenn die Behörde die Akten für einen vorübergehenden Zweck weitergegeben hat, etwa an Aufsichtsbehörden, Staatsanwaltschaften oder Gerichte zur dortigen Bearbeitung von Widerspruchs-, Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren.
Rechtsgebiete:UIG, VwVfG NRW
Vorschriften:UIG § 4 Abs. 1, VwVfG NRW § 29,
Verfahrensgang:VG Köln 13 L 1322/03
Rechtskraft:ja

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