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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 15.08.2002, Aktenzeichen: 8 B 1444/02 



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 8 B 1444/02

Beschluss vom 15.08.2002


Leitsatz:1. Redaktionell gestaltete Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zur Bundestagswahl (wie z.B. Diskussionen, sog. Wahlhearings oder Interviews) stellen keine öffentlichen Leistungen im Sinne des § 5 Abs. 1 ParteiG dar.

2. Je enger - in zeitlicher und/oder inhaltlicher Hinsicht - die Beziehung einer derartigen Sendung zu der bevorstehenden Wahl und je größer ihr publizistisches Gewicht ist, um so mehr gebietet der Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit eine Einschränkung des Ermessens bei der Gestaltung der Sendung und der Auswahl des Teilnehmerkreises.

3. Zur Bestimmung des Teilnehmerkreises ist insoweit grundsätzlich das Konzept einer redaktionellen Sendung als tragfähiges Differenzierungskriterium geeignet, sofern das Konzept selbst nicht unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit zu beanstanden ist; eine bei einer konkreten Sendung nicht zu berücksichtigende politische Partei muss im Gesamtprogramm der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten insgesamt entsprechend ihrer Bedeutung angemessen berücksichtigt werden.

4. Die Chancengleichheit der an dem "TV-Duell" zwischen Bundeskanzler Schröder und Ministerpräsident Dr. Stoiber nicht teilnehmenden F.D.P. ist gewahrt, weil ihr in dem verbleibenden Zeitraum bis zur Wahl hinreichend Gelegenheit zur Selbstdarstellung und Auseinandersetzung mit den Äußerungen in dieser Sendung verbleibt.
Rechtsgebiete:ParteiG, GG
Vorschriften:ParteiG § 5 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2, GG Art. 21 Abs. 1,
Verfahrensgang:VG Köln 6 L 1634/02

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