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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 15.04.2003, Aktenzeichen: 1 A 3361/02.PVB 



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 1 A 3361/02.PVB

Beschluss vom 15.04.2003


Leitsatz:Zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße - fristauslösende - Bekanntgabe des Wahlergebnisses i.S.d. § 25 BPersVG.

Soldaten einer nach §§ 70 SG, 6 Abs. 3 BPersVG verselbständigten militärischen Teildienststelle sind an der Wahl des bei der Teildienststelle zu bildenden Personalrats (nur) zu beteiligen, wenn es sich bei der Gesamtdienststelle um eine für Soldaten personalratsfähige Dienststelle nach § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG handelt.

Eine militärische Dienststelle auf Verbandsebene, die aus einzelnen Einheiten und Einrichtungen zusammengesetzt und durch militärische Einsatzaufträge - hier: Radar- und Luftwaffenkampfführung - geprägt ist, ist insgesamt dem Bereich des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG zuzuordnen und damit für alle ihr angehörenden Soldaten nicht personalratsfähig, auch wenn die Aufträge sach- und aufgabenbedingt - hier: feststehende Radar- und Luftwaffenkampfführungsanlage - ortsgebunden wahrgenommen werden.
Rechtsgebiete:BPersVG, BPersVWO, SG, SGB
Vorschriften:BPersVG § 25, BPersVWO § 21, BPersVWO § 23, SG § 70, SBG § 2 Abs. 1, SBG § 49 Abs. 1,
Verfahrensgang:VG Minden 13 K 1912/00.PVB

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