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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 15.03.2002, Aktenzeichen: 19 B 405/02 



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 19 B 405/02

Beschluss vom 15.03.2002


Leitsatz:1. Der Schluss auf die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers kann auch dann zulässig sein, wenn ein - negatives - fachärztliches Gutachten über eine Blut- und eine Urinuntersuchung nicht innerhalb der gesetzten Frist beigebracht wird.

2. Die Einhaltung der kurz bemessenen, überraschend bestimmten Frist für die Beibringung eines Gutachtens über eine Blut- und eine Urinuntersuchung hat für dessen Aussagekraft mit Blick auf den nur zeitlich begrenzt möglichen Nachweis von Drogenkonsum im Blut und im Urin entscheidende Bedeutung.
Rechtsgebiete:FeV
Vorschriften:FeV § 11 Abs. 8, FeV § 14 Abs. 1, FeV § 46,
Verfahrensgang:VG Münster 4 L 1455/01
Rechtskraft:ja

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