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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 14.11.2003, Aktenzeichen: 9 A 85/02 



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 9 A 85/02

Beschluss vom 14.11.2003


Leitsatz:1. Sieht eine Abfallgebührensatzung neben einer Grundgebühr eine Leistungsgebühr für das Restmüllgefäß vor, die sich grundsätzlich nach der Anzahl der elektronisch erfassten tatsächlichen Leerungen bemisst, ist eine ergänzende satzungsrechtliche Regelung unwirksam, nach der in jedem Fall mindestens acht Leerungen/Jahr zugrunde zu legen sind.

2. Eine derartige Regelung über eine fiktive Mindestleerungszahl stellt weder einen zulässigen pauschalierenden Mindestmaßstab der Inanspruchnahme noch eine zulässige Mindestgebühr im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 6 LAbfG i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 3 KAG NRW dar.
Rechtsgebiete:LAbfG, KAG NRW
Vorschriften:LAbfG § 9 Abs. 2 S. 5, LAbfG § 9 Abs. 2 S. 6, KAG NRW § 6 Abs. 3 S. 2, KAG NRW § 6 Abs. 3 S. 3,
Verfahrensgang:VG Aachen 7 K 819/00
Rechtskraft:ja

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