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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 14.05.2002, Aktenzeichen: 1 B 40/02 



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 1 B 40/02

Beschluss vom 14.05.2002


Leitsatz:Das anlässlich einer Stellenausschreibung festgelegte Anforderungsprofil eines Beförderungsdienstpostens bleibt innerhalb des laufenden Auswahlverfahrens für die Auswahlentscheidung des Dienstherrn verbindlich (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 16.8.2001 - 3.00 -).

Mittels des sog. Bewerbungsverfahrensanspruchs soll eine verfahrensrechtlich und materiell-rechtlich korrekte Entscheidung über die Bewerbung um einen Beförderungsdienstposten unter hinreichender Beachtung insbesondere des Bestenausleseprinzips - gerade auch subjektiv-rechtlich - gewährleistet werden. Daraus folgt zugleich, dass für die Annahme einer - den Erlass einer Sicherungsanordnung rechtfertigenden - Rechtsbeeinträchtigung die entsprechende Fehlsamkeit des bisherigen Auswahlverfahrens und/oder -ergebnisses und die Möglichkeit der Kausalität des Fehlers bzw. der Fehler ausreicht.
Rechtsgebiete:GG, BBG, BLV
Vorschriften:GG Art. 33 Abs. 2, BBG § 8 Abs. 1, BBG § 23, BLV § 1,
Verfahrensgang:VG Köln 15 L 2545/01

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