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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 14.04.2004, Aktenzeichen: 22d A 728/04.O 

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 22d A 728/04.O

Beschluss vom 14.04.2004


Leitsatz:1. Einem aus dem Dienst entfernten Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen ist die Weiterbewilligung eines Unterhaltsbeitrages nach § 76 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 DO NRW unter dem Gesichtspunkt selbst zu vertretender Bedürftigkeit nur dann zu versagen, wenn er zuvor über den Umfang und die Intensität seiner Bemühungen um eine neue Erwerbsquelle sowie über die entsprechenden Nachweispflichten belehrt worden ist (im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des BVerwG zu § 110 Abs. 2 BDO).

2. Die Höhe des Unterhaltsbeitrags richtet sich an dem notwendigen Lebensbedarf des Beamten aus, der im Wesentlichen nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen zu ermitteln ist. Im Einzelfall unangemessene Unterkunftskosten sind als Bedarf des früheren Beamten nur so lange anzuerkennen, als es ihm nicht möglich oder zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, ein Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken.
Rechtsgebiete:DO NRW, BDO
Vorschriften:DO NRW § 76 Abs. 6, DO NRW § 76 Abs. 1, BDO § 110 Abs. 2,
Verfahrensgang:VG Düsseldorf 31 K 211/04.O
Rechtskraft:ja

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