JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 14.03.2006, Aktenzeichen: 18 E 924/04
| Leitsatz: | 1. Zu den einem Ausländer im Zusammenhang mit § 25 Abs. 5 AufenthG zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung seiner Identität und zur Beschaffung eines Passes bzw. Passersatzpapieres (hier: Maktumin aus Syrien). 2. Die Ausländerbehörde trägt prinzipiell die Feststellungslast für das in § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG normierte Vertretenmüssen. 3. Davon abweichend gehen Zweifel in Bezug auf die Identität und die Unmöglichkeit einer Passbeschaffung regelmäßig zu Lasten des Ausländers, weil er für die ausschließlich seinem Einflussbereich unterliegenden, ihm günstigen Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig ist. |
| Rechtsgebiete: | AufenthG |
| Vorschriften: | AufenthG § 3 Abs. 1, AufenthG § 5 Abs. 1, AufenthG § 25 Abs. 5, AufenthG § 48 Abs. 3 Satz 1, |
| Verfahrensgang: | VG Münster 8 K 74/03 |
| Rechtskraft: | ja |
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