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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 13.03.2003, Aktenzeichen: 1 A 3635/00 

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 1 A 3635/00

Beschluss vom 13.03.2003


Leitsatz:Die "besondere Verwendung" im Ausland gemäß §§ 58 a BBesG, 1 ff. AuslVZV erfordert als Anspruchsvoraussetzung für den Auslandsverwendungszuschlag jedenfalls in aller Regel eine Verlegung des Ortes der allgemeinen Dienstleistung ins Ausland, und zwar durch eine das bisherige konkret-funktionelle Amt des betroffenen Beamten oder Soldaten - zumindest für einen vorübergehenden (Dauer-)Zeitraum - ändernde Personalmaßnahme wie eine Kommandierung oder Abordnung.

Die Durchführung von Unterstützungs- und Versorgungsflügen vom Heimatstandort zu einer Einsatzbasis im Ausland (hier: zur Versorgung der AWACS-Besatzungen im Rahmen einer NATO- oder UN-Mission) unterfällt diesen Voraussetzungen grundsätzlich auch dann nicht, wenn derartige Flüge in bestimmten Abständen immer wieder und insgesamt gesehen in großer Zahl durchgeführt werden. Auch dann liegt nur eine Vielzahl einzelner - ggf. nach dem Reisekostenrecht erstattungsfähiger - Auslandsdienstgeschäfte vor.
Rechtsgebiete:AuslVZV, BBesG, BRKG
Vorschriften:AuslVZV § 1, AuslVZV § 2, BBesG § 58 a, BRKG § 2 Abs. 2, BRKG § 20,
Verfahrensgang:VG Aachen 1 K 1422/99
Rechtskraft:ja

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