JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 13.03.2003, Aktenzeichen: 1 A 3635/00
| Leitsatz: | Die "besondere Verwendung" im Ausland gemäß §§ 58 a BBesG, 1 ff. AuslVZV erfordert als Anspruchsvoraussetzung für den Auslandsverwendungszuschlag jedenfalls in aller Regel eine Verlegung des Ortes der allgemeinen Dienstleistung ins Ausland, und zwar durch eine das bisherige konkret-funktionelle Amt des betroffenen Beamten oder Soldaten - zumindest für einen vorübergehenden (Dauer-)Zeitraum - ändernde Personalmaßnahme wie eine Kommandierung oder Abordnung. Die Durchführung von Unterstützungs- und Versorgungsflügen vom Heimatstandort zu einer Einsatzbasis im Ausland (hier: zur Versorgung der AWACS-Besatzungen im Rahmen einer NATO- oder UN-Mission) unterfällt diesen Voraussetzungen grundsätzlich auch dann nicht, wenn derartige Flüge in bestimmten Abständen immer wieder und insgesamt gesehen in großer Zahl durchgeführt werden. Auch dann liegt nur eine Vielzahl einzelner - ggf. nach dem Reisekostenrecht erstattungsfähiger - Auslandsdienstgeschäfte vor. |
| Rechtsgebiete: | AuslVZV, BBesG, BRKG |
| Vorschriften: | AuslVZV § 1, AuslVZV § 2, BBesG § 58 a, BRKG § 2 Abs. 2, BRKG § 20, |
| Verfahrensgang: | VG Aachen 1 K 1422/99 |
| Rechtskraft: | ja |
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