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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 12.12.2005, Aktenzeichen: 6 B 1845/05 

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 6 B 1845/05

Beschluss vom 12.12.2005


Leitsatz:Bei der Besetzung eines Beförderungsdienstpostens können bei einem Qualifikationsgleichstand mehrerer Bewerber, der sich aus deren dienstlichen Beurteilung ergibt, die Ergebnisse von Auswahlgesprächen als weiteres Kriterium für die Begründung der Auswahlentscheidung herangezogen werden.

Dem Dienstherrn steht hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung von Auswahlgesprächen und in Bezug auf die Frage, nach welchen Kriterien die Ergebnisse derartiger Gespräche zu bewerten sind, ein weites Ermessen zu.

Soweit die für die Bewertung von Auswahlgesprächen in Ansatz gebrachten Kriterien einen sachlichen Bezug zu der Entscheidung über die Dienstpostenbesetzung aufweisen, begegnet es keinen Bedenken, wenn einige dieser Bewertungskriterien den Leistungs- und Befähigungsmerkmalen in den dienstlichen Beurteilungen entsprechen oder in diesen Merkmalen enthalten sind.
Rechtsgebiete:GG
Vorschriften:GG Art. 33 Abs. 2,
Verfahrensgang:VG Köln 19 L 1179/05
Rechtskraft:ja

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