JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 12.12.2005, Aktenzeichen: 18 B 1592/05
| Leitsatz: | 1. Es kann prinzipiell davon ausgegangen werden, dass nach der Aufhebung einer mehrjährigen häuslichen Gemeinschaft zwischen einem Vater und seinem minderjährigen Kind infolge einer Trennung der Eltern eine gegenseitige Verbundenheit fortbesteht. 2. Für die Beurteilung eines daraus resultierenden Aufenthaltsrechts des Kindesvaters ist seit dem Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Insofern dürfte die Einholung einer sachverständigen Stellungnahme des Jugendamtes zumindest sachdienlich, wenn nicht gar unumgänglich sein. |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, BGB |
| Vorschriften: | AufenthG § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, AufenthG § 31 Abs. 2, BGB § 1684 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | VG Minden 7 L 463/05 |
| Rechtskraft: | ja |
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