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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 12.11.2002, Aktenzeichen: 13 A 683/00 



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 13 A 683/00

Beschluss vom 12.11.2002


Leitsatz:In einem Verfahren wegen Widerrufs der ärztlichen Approbation ist den Verwaltungsgerichten im Rahmen der eigenständigen Wertung der Erkenntnisse aus einem Strafverfahren und/oder Wiederaufnahmeverfahren nicht die Annahme verwehrt, der Betroffene müsse die ihm zum Nachteil gereichenden Tatsachenfeststellungen in den strafgerichtlichen Entscheidungen gegen sich gelten lassen. Dies gilt auch und gerade in Fällen einer strafgerichtlichen Verurteilung auf Grund von Indizien.
Rechtsgebiete:BÄO, VwGO
Vorschriften:BÄO § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, BÄO § 5 Abs. 2 Satz 1, VwGO § 130a,
Verfahrensgang:VG Düsseldorf 3 K 3122/98

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