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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 12.07.2007, Aktenzeichen: 14 A 2151/07 

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 14 A 2151/07

Beschluss vom 12.07.2007


Leitsatz:Bei der Berechnung des maßgebenden Einkommens für das Wohngeld werden nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 WoGG nur die tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen und nicht auch zusätzlich die Hälfte des Kindergeldes in Abzug gebracht. Die Anrechnungsregelung des § 1612 b BGB führt nicht zu einer Erhöhung der wohngeldrechtlich zu berücksichtigenden Unterhaltsleistung.
Rechtsgebiete:WoGG
Vorschriften:WoGG § 13 Abs. 2,
Verfahrensgang:VG Düsseldorf 21 K 4020/06
Rechtskraft:ja

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