JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 12.06.2003, Aktenzeichen: 8 B 640/03
| Leitsatz: | Eine durch Parlamentsgesetz aufgelöste öffentlich-rechtlich konstituierte Universität-Gesamthochschule ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligtenfähig, soweit es um ihre Auflösung oder um unmittelbar damit zusammenhängende Rechtsakte geht. Ihr fehlt hingegen die Beteiligtenfähigkeit, soweit sie sich gegen die Bestellung des Gründungsrektors der als Rechtsnachfolgerin gegründeten neuen Universität wendet. |
| Rechtsgebiete: | GG, LV NRW |
| Vorschriften: | GG Art. 5 Abs. 3 Satz 1, GG Art. 19 Abs. 4, LV NRW Art. 16, |
| Verfahrensgang: | VG Düsseldorf 15 L 65/03 |
| Rechtskraft: | ja |
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