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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 12.06.2003, Aktenzeichen: 13 B 2407/02 

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 13 B 2407/02

Beschluss vom 12.06.2003


Leitsatz:1. Die Bereitstellung einer öffentlichen Telefonstelle der DTAG zur Benutzung von sog. freephone-Gesprächen ist Erbringung einer der ex post-Entgeltregulierung unterliegenden - anderen - Telekommunikationsdienstleistung.

2. Die Regulierungsbehörde hat im Rahmen der ex post-Entgeltregulierung bei der Ermittlung des maßstabsgerechten Entgelts in einem forward looking-Ansatz von einer aktuellen oder möglichst zeitnahen Kostengrundlage und sonstigen preisbildenden Faktoren auszugehen.

3. Auf eine Überschreitung der Entscheidungsfrist des § 30 Abs. 3 TKG aus in der Sphäre des regulierten Unternehmens liegenden Gründen kann sich dieses nicht berufen.
Rechtsgebiete:TKG, TEntgV
Vorschriften:TKG § 24 Abs. 1, TKG § 24 Abs. 2, TKG § 25 Abs. 2, TKG § 30 Abs. 3, TKG § 30 Abs. 4, TEntgV § 2 Abs. 1, TEntgV § 2 Abs. 2, TEntgV § 3 Abs. 1,
Verfahrensgang:VG Köln 1 L 2154/02

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