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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 12.05.2003, Aktenzeichen: 10 B 145/03 

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 10 B 145/03

Beschluss vom 12.05.2003


Leitsatz:1.) Das im Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verankerte Rechtsinstitut der unzulässigen Rechtsausübung gilt auch im öffentlichen Recht.

2.) Hiergegen verstößt - unabhängig von der Frage des Verzichts -, wer sein nachbarliches Abwehrrecht zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten anlässlich der Errichtung eines 162,5 m hohen Verwaltungsgebäudes (Post-Tower) für mehrere Millionen DM "verkauft" hat und danach den Einbau und den Betrieb der von einem Lichtkünstler konzipierten, computergesteuerten Beleuchtungsanlage mit Wechselfarben in der gläsernen Gebäudefassade mit Hilfe der Bauaufsichtsbehörde zu verhindern sucht.
Rechtsgebiete:GG, VwGO, BGB, BauO NRW
Vorschriften:GG Art. 5 Abs. 3 Satz 1, VwGO § 123, BGB § 133, BGB § 157, BGB § 242, BauO NRW § 13, BauO NRW § 61,
Verfahrensgang:VG Köln 8 L 2362/02
Rechtskraft:ja

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