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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 12.02.2008, Aktenzeichen: 18 B 230/08 



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 18 B 230/08

Beschluss vom 12.02.2008


Leitsatz:1. Für die Dauer eines Erteilungsverfahrens für eine Aufenthaltserlaubnis kann ausnahmsweise durch eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 VwGO eine Aussetzung der Abschiebung erwirkt werden, wenn nur so sichergestellt werden kann, dass eine ausländerrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugute kommt, wobei das Vorliegen der Voraussetzungen glaubhaft zu machen ist. Dies gilt auch für einen möglichen Anspruch nach § 104a Abs. 1 AufenthG.

2. Ein Hinauszögern oder Behindern aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Sinne von § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG liegt nur vor, wenn das fragliche Verhalten kausal dafür war, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden konnten.
Rechtsgebiete:AufenthG, VwGO
Vorschriften:AufenthG § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, VwGO § 123,
Verfahrensgang:VG Düsseldorf, 24 L 204/08
Rechtskraft:ja

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