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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 12.02.2002, Aktenzeichen: 13 B 1426/01 



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 13 B 1426/01

Beschluss vom 12.02.2002


Leitsatz:1. Die Entscheidungsfrist des § 37 Abs. 1 TKG dient allein dem Interesse des die Regulierungsbehörde anrufenden Wettbewerbers.

2. § 37 Abs. 1 TKG kann auch Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung von Maßnahmen sein, die zwar nicht die Ermöglichung von Kommunikation der Nutzer i.S.d. § 3 Nr. 24 TKG bezwecken, aber der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Zusammenschaltung entsprechend den Anforderungen des europäischen und des nationalen Telekommunikationsrechts dienen.

3. Auch im Rahmen einer Zusammenschaltungsanordnung hat ein Wettbewerber nur Anspruch auf Teilhabe an den vorhandenen, intern genutzten Leistungen des Netzes des Marktbeherrschers, nicht auf deren Erweiterung.
Rechtsgebiete:TKG
Vorschriften:TKG § 3 Nr. 24, TKG § 33 Abs. 1, TKG § 37 Abs. 1,
Verfahrensgang:VG Köln 1 L 1681/01
Rechtskraft:ja

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