JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 11.08.2006, Aktenzeichen: 21 A 1981/06
| Leitsatz: | 1. Wird eine für das Gericht bestimmte Postsendung von der Behörde dergestalt übermittelt, dass sie durch einen Kurierdienst der Bezirksregierung zunächst zur Bezirksregierung befördert, dort in ein für die an das Gericht gerichteten Sendungen besonders eingerichtetes Fach eingelegt und sodann von einem Boten des Gerichts abgeholt wird, so ist die Sendung dem Gericht nicht bereits dadurch zugegangen, dass sie in das Abholfach einsortiert wird (im Anschluss an BFH, Beschluss vom 7.4.1998 - VII R 70/96 - Juris; vgl. auch BFH, Beschluss vom 22.6.1994 - II R 104/93 - Juris). 2. Zu den von einer Behörde bei Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes durch einen Kurierdienst einzuhaltenden Sorgfaltsanforderungen und der zu erfüllenden Darlegungslast, um eine Wiedereinsetzung zu erlangen (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 20.12.2001 - 2 BvR 1100.01 -, NJW-RR 2002, 1005). |
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Vorschriften: | VwGO § 60 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | VG Düsseldorf 23 K 4163/04 |
| Rechtskraft: | ja |
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