JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 11.03.2008, Aktenzeichen: 18 B 210/08
| Leitsatz: | 1. Für die Befristung der Wirkung der Ausweisung und Abschiebung sowie für die Erteilung einer Betretenserlaubnis ist bei einem im Ausland lebenden Ausländer nach § 4 Abs. 1 OBG NRW die Ausländerbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer nach seiner Einreise begeben will. Fehlt es bei einer Befristungsentscheidung an einem derartigen Bezugspunkt, so bleibt regelmäßig die Ausländerbehörde zuständig, die die Maßnahme getroffen hat, die zur Wiedereinreisesperre führte. 2. Das Einvernehmenserfordernis nach § 72 Abs. 3 Satz 1 AufenthG besteht auch im Fall der erstmaligen Befristung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, OBG NRW, VwGO |
| Vorschriften: | AufenthG § 11 Abs. 1, AufenthG § 11 Abs. 2, AufenthG § 72, OBG NRW § 4 Abs. 1, VwGO § 155 Abs. 4, |
| Verfahrensgang: | VG Düsseldorf, 24 L 2010/07 |
| Rechtskraft: | ja |
Um den Volltext vom OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss vom 11.03.2008, Aktenzeichen: 18 B 210/08 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - 11.03.2008, 18 B 210/08" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum