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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 10.12.2008, Aktenzeichen: 15 B 1702/08 



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 15 B 1702/08

Beschluss vom 10.12.2008


Leitsatz:1. § 41 Abs. 2 KWahlG eröffnet kein eigenständiges, von der Verwaltungsgerichtsordnung und namentlich § 123 VwGO losgelöstes verwaltungsgerichtliches Verfahren. Es handelt sich vielmehr um einen bloßen Verweis auf den allgemeinen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nach der Verwaltungsgerichtsordnung.

2. Der Beschluss der Vertretung nach §§ 44 Abs. 1, 40 Abs. 4 KWahlG, ein Ratsmitglied von der Arbeit der Vertretung auszuschließen, ist kein Verwaltungsakt.

3. Der Beschluss der Vertretung nach §§ 44 Abs. 1, 40 Abs. 4 KWahlG setzt über die im Gesetz ausdrücklich genannten Voraussetzungen weiter voraus, dass der Ratsbeschluss im Mandatsprüfungsverfahren über den Verlust des Sitzes des Vertreters rechtmäßig ist.

4. Ist ein Vertreter schon im Zeitpunkt der Wahl nicht wählbar gewesen, ohne dass diese Wahl im Wahlprüfungsverfahren für ungültig erklärt wurde, ist der Sitzverlust im Mandatsprüfungsverfahren entsprechend § 44 Abs. 1 KWahlG festzustellen.
Rechtsgebiete:KWahlG, VwGO
Vorschriften:KWahlG § 40 Abs. 4, KWahlG § 41 Abs. 2, KWahlG § 44 Abs. 1, VwGO § 123,
Verfahrensgang:VG Düsseldorf, 1 L 1581/08
Rechtskraft:ja

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