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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 10.06.2002, Aktenzeichen: 12 E 457/99 

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 12 E 457/99

Beschluss vom 10.06.2002


Leitsatz:Beihilfen zur Anschaffung von gemeinsam zu nutzendem Hausrat und Mobiliar kann der einzelne Hilfebedürftige innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft - wie in der Rechtsprechung in Bezug auf die Kosten einer gemeinsam genutzten Wohnung anerkannt ist - nicht in voller Höhe, sondern nur anteilig beanspruchen. Auch diese Ansprüche bilden mangels Anspruchsidentität nicht denselben Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO.
Rechtsgebiete:BSHG, BRAGO
Vorschriften:BSHG § 11, BSHG § 12, BRAGO § 6,
Verfahrensgang:VG Düsseldorf 22 K 5049/98

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