JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 10.05.2002, Aktenzeichen: 12 B 423/02
| Leitsatz: | 1. Genügen die einer Einstandsgemeinschaft i.S.d. § 11 Abs. 1 BSHG zur Verfügung stehenden Mittel vorübergehend nicht, den Bedarf insgesamt zu decken, ist zu erwarten, dass sich ein erwachsenes Mitglied der Gemeinschaft, das ein seinen eigenen Bedarf übersteigendes Einkommen erzielt, auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche beschränkt, wenn dies den übrigen Mitgliedern ermöglicht, ebenfalls den unerlässlichen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Beschränkung ist in einem Umfang von bis zu 20 % des Regelsatzes zu erwarten. 2. Zur Berücksichtigung von Erziehungsgeld bei der Frage, ob eine auf die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt gerichtete einstweilige Anordnung i.S.v. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Vermeidung unzumutbarer Folgen nötig erscheint, wenn es die Antragsteller in der Hand halten, ihre (teilweise) sozialhilferechtliche Bedürftigkeit nachzuweisen (hier: Vorlage einer auf den streitbefangenen Zeitraum bezogenen Gewinn- und Verlustrechnung für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Mitgesellschafter einer der Antragsteller ist). |
| Rechtsgebiete: | VwGO, BSHG |
| Vorschriften: | VwGO § 123, BSHG § 11, |
| Verfahrensgang: | VG Köln 5 L 2309/01 |
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