JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 10.04.2007, Aktenzeichen: 18 B 303/07
| Leitsatz: | 1. Dem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Ehegattennachzugs beansprucht, obliegt im Falle berechtigter Zweifel an der Gültigkeit der im Ausland (hier: Dänemark) erfolgten Eheschließung die Glaubhaftmachung ihrer Rechtswirksamkeit. 2. Fehlt es an der Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, weil der Ausländer trotz der Absicht eines Daueraufenthalts mit einem nur zu Besuchszwecken erteilten Schengen-Visum eingereist ist, so darf die Ausländerbehörde bei ihrer Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG als erheblichen öffentlichen Belang anführen, dass aus generalpräventiven Gründen die Nachholung des Visumsverfahrens als angemessenes Mittel zu fordern sei. |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, AufenthV |
| Vorschriften: | AufenthG § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, AufenthG § 30, AufenthV § 39 Nr. 5, |
| Verfahrensgang: | VG Münster 5 L 968/06 |
| Rechtskraft: | ja |
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