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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 10.04.2007, Aktenzeichen: 18 B 303/07 



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 18 B 303/07

Beschluss vom 10.04.2007


Leitsatz:1. Dem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Ehegattennachzugs beansprucht, obliegt im Falle berechtigter Zweifel an der Gültigkeit der im Ausland (hier: Dänemark) erfolgten Eheschließung die Glaubhaftmachung ihrer Rechtswirksamkeit.

2. Fehlt es an der Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, weil der Ausländer trotz der Absicht eines Daueraufenthalts mit einem nur zu Besuchszwecken erteilten Schengen-Visum eingereist ist, so darf die Ausländerbehörde bei ihrer Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG als erheblichen öffentlichen Belang anführen, dass aus generalpräventiven Gründen die Nachholung des Visumsverfahrens als angemessenes Mittel zu fordern sei.
Rechtsgebiete:AufenthG, AufenthV
Vorschriften:AufenthG § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, AufenthG § 30, AufenthV § 39 Nr. 5,
Verfahrensgang:VG Münster 5 L 968/06
Rechtskraft:ja

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