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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 10.04.2007, Aktenzeichen: 10 A 3915/05 

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 10 A 3915/05

Beschluss vom 10.04.2007


Leitsatz:1. Wegen Funktionslosigkeit kann eine bauleitplanerische Festsetzung unwirksam werden, wenn ein erkennbar dauerhafter Widerspruch zwischen den tatsächlichen Verhältnissen im Plangebiet und der Festsetzung besteht und derart gravierend ist, dass ein Vertrauen in die Fortgeltung der Festsetzung nicht mehr schutzwürdig ist. Wann ein solcher Grad der Erkennbarkeit erreicht ist, bedarf einer wertenden Entscheidung unter Berücksichtigung u.a. der Art der Festsetzung, des Maßes der Abweichung und der Irreversibilität der entstandenen tatsächlichen Verhältnisse.

2. Die im Rahmen einer Befreiungsentscheidung (§ 31 Abs. 2 BauGB) zu prüfenden öffentlichen Belange sind nicht auf die schon bei Aufstellung des Bebauungsplans ermittelten, bewerteten und abgewogenen Belange beschränkt, sondern können auch städtebauliche Entwicklungsvorstellungen - etwa ein Einzelhandelskonzept - umfassen, wenn diese so weit konkretisierbar sind, dass ihre Umsetzung für das Plangebiet ohne weiteres zu erwarten ist.
Rechtsgebiete:BauGB
Vorschriften:BauGB § 31 Abs. 2,
Verfahrensgang:VG Düsseldorf 4 K 6075/04
Rechtskraft:ja

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