JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 10.04.2007, Aktenzeichen: 10 A 305/05
| Leitsatz: | 1. Mit Hilfe einer Erhaltungssatzung (§ 172 BauGB) darf der Satzungsgeber nur städtebauliche Ziele, nicht aber solche des Denkmalschutzes verfolgen. Städtebauliche Erhaltungsgründe und Gründe des Denkmalschutzes sind deshalb voneinander zu unterscheiden. 2. Die Erhaltung historischer Bausubstanz kann auch aus städtebaulichen Gründen angestrebt und mit dieser Zielsetzung durch eine Erhaltungssatzung verwirklicht werden (Ausstrahlungswirkung des Denkmalschutzes in das Bauplanungsrecht). 3. Die Verweigerung einer nach der Erhaltungssatzung erforderlichen Genehmigung kann nur auf die im Gesetz genannten Gründe (vor allem auf § 172 Abs. 3 BauGB) gestützt werden. Ob einer dieser Gründe gegeben ist, muss unter Berücksichtigung der mit der Satzung verfolgten städtebaulichen Erhaltungsziele und mit Blick auf das Interesse des Eigentümers an der genehmigungspflichtigen Maßnahme (Art. 14 Abs. 1 GG) im Einzelfall entschieden werden. |
| Rechtsgebiete: | BauGB |
| Vorschriften: | BauGB § 172, |
| Verfahrensgang: | VG Düsseldorf 4 K 2843/04 |
| Rechtskraft: | ja |
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