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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 09.06.2005, Aktenzeichen: 9 A 1150/03 



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 9 A 1150/03

Beschluss vom 09.06.2005


Leitsatz:Zur Auslegung eines an eine Wohnungseigentümergemeinschaft adressierten Abrechnungsbescheides über Säumniszuschläge wegen nicht bzw. zu spät geleisteter Grundbesitzabgaben in Bezug auf Bestimmtheit sowie Schuldnerstellung und Höhe der jeweiligen Schuld bei teilweisem Wechsel der Wohnungseigentümer während des abgerechneten Zeitraums.

Der Abgabengläubiger darf die jeweiligen Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch zu Säumniszuschlägen für alle offen gebliebenen Abgabenforderungen heranziehen, wenn die einschlägigen Satzungen auf den Grundstückseigentümer abstellen. Die weitere Aufteilung zwischen den Wohnungseigentümern betrifft deren zivilrechtliches Innenverhältnis und obliegt dem jeweiligen Verwalter.

Die Festsetzung von Säumniszuschlägen widerspricht nicht deshalb gegen Treu und Glauben, weil der Abgabengläubiger eine zutreffende Berechnung der Abgabenschuld erst nachträglich mit Verzögerung vorgenommen hat.

Zur Verrechnung von Rückerstattungsbeträgen auf die Abgabenschuld.

Ein Erlass von Säumniszuschlägen wegen Unbilligkeit ist weder durch eine lange Bearbeitungszeit bis zum Ergehen zutreffender Abgabenfestsetzungen noch wegen zwischenzeitlicher Begleichung der Abgabenschuld gerechtfertigt.

Auch die inzwischen eingetretene Insolvenz eines Wohnungseigentümers, der im Innenverhältnis den größten Teil der Abgabenlast tragen muss, macht die Inanspruchnahme der übrigen gesamtschuldnerisch haftenden Wohnungseigentümer nicht unbillig.
Rechtsgebiete:AO, KAG NRW
Vorschriften:AO § 119, AO § 218 Abs. 2, AO § 227, AO § 240, KAG NRW § 12 Abs. 1,
Verfahrensgang:VG Köln 14 K 4326/01
Rechtskraft:ja

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