JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 09.06.2004, Aktenzeichen: 9 A 161/02
| Leitsatz: | 1. Die Notwendigkeit und die gebotene Intensität für eine gebührenpflichtige Bauüberwachung i.S.V. § 81 BauO NRW 95, TS 2.4.10.1 AGT beurteilen sich maßgeblich nach der qualitativen und/oder quantitativen Komplexität des jeweiligen Vorhabens sowie nach dessen Gefährdungspotential im Falle der Nicht-Beachtung von Bauvorschriften. 2. Der Bauherr ist regelmäßig als gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt GebG NRW a.F. gebührenpflichtiger Veranlasser der Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung anzusehen; Bestimmtheitsmängel sind insofern nicht gegeben. 3. Gegen die Ausgestaltung der Gebühren für die Bauüberwachung und die Bauzustandsbesichtigung als Wertgebühr auf Basis der Rohbausumme bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, weil den besagten Amtshandlungen ein wirtschaftlicher Wert für den Bauherrn zukommt, der regelmäßig mit steigender Größe oder steigendem Wert des Vorhabens anwächst. |
| Rechtsgebiete: | BauO NRW 1995, GebG NRW, AVwGebO NRW |
| Vorschriften: | BauO NRW 1995 § 81, BauO NRW 1995 § 82, GebG NRW § 3 a.F., GebG NRW § 13 Abs. 1 Nr. 1 a.F., AVwGebO NRW i.d.F. d. 17. ÄnderungsVO, Tarifstellen 2.4.10.1, AVwGebO NRW i.d.F. d. 17. ÄnderungsVO, Tarifstellen 2.4.10.3, |
| Verfahrensgang: | VG Köln 25 K 1049/00 |
| Rechtskraft: | ja |
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