JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 09.05.2003, Aktenzeichen: 19 B 407/03
| Leitsatz: | 1. Die Feststellung der Schulaufsichtsbehörde nach § 15 Abs. 2 VO-SF, dass der Besuch einer Sonderschule nicht mehr erforderlich ist, ist ein begünstigender feststellender Verwaltungsakt, der im Hauptsacheverfahren mit der Verpflichtungsklage und im einstweiligen Rechtsschutz mit dem Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu erstreiten ist. 2. Verändert sich ein bestandskräftig festgestellter sonderpädagogischer Förderbedarf nachträglich, so werden die allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrensrechts über den Widerruf von Verwaltungsakten (§ 49 VwVfG NRW) durch die abschließenden Spezialvorschriften der §§ 14 Abs. 2 und 3, 15 Abs. 2 und 3 VO-SF verdrängt. 3. Die tatsächlichen Voraussetzungen einer Lernbehinderung nach § 5 VO-SF hat die Schulaufsichtsbehörde nachzuweisen. Das gilt sowohl bei der erstmaligen Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs nach § 12 Abs. 1 VO-SF als auch bei der nachträglichen Überprüfung von dessen Fortbestand nach den §§ 14 Abs. 2 und 3, 15 Abs. 2 und 3 VO-SF. |
| Rechtsgebiete: | VwGO, VwVfG, SchpflG NRW, VO-SF |
| Vorschriften: | VwGO § 123 Abs. 1 Satz 2, VwVfG § 49 Abs. 1, SchpflG NRW § 7, VO-SF § 5, VO-SF § 12 Abs. 1, VO-SF § 14, VO-SF § 15, |
| Verfahrensgang: | VG Arnsberg 10 L 1475/02 |
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