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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 09.04.2009, Aktenzeichen: 7 B 1855/08 

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 7 B 1855/08

Beschluss vom 09.04.2009


Leitsatz:Ohne nähere Bestimmung der Gemeinde zum Zweck eines Sondergebiets und den dort zulässigen Nutzungen lässt sich allein aus § 11 BauNVO kein Gebietsgewährleistungsanspruch herleiten.

Lässt die Gemeinde in bestimmten Sondergebietsbereichen gestützt auf § 11 BauNVO Nutzungen zu, in anderen Bereichen jedoch nicht, beruhen die unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten nicht auf einem wechselseitigen Austauschverhältnis.
Rechtsgebiete:BauNVO
Vorschriften:BauNVO § 11,
Verfahrensgang:VG Gelsenkirchen, 10 L 1040/08
Rechtskraft:ja

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