JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 09.04.2008, Aktenzeichen: 11 A 1386/05
| Leitsatz: | 1. Die Pflicht zur Erstattung der Kosten einer im sofortigen Vollzug durchgeführten Ersatzvornahme nach den §§ 59 Abs. 1, 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW i. V. m. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 KostO NRW setzt eine rechtmäßige Ersatzvornahme voraus (st. Rspr., m. w. N.). 2. Die Ersatzvornahme im sofortigen Vollzug ohne vorausgehenden Verwaltungsakt gemäß den §§ 55 Abs. 2, 59 VwVG NRW (hier: Verfüllung eines einsturzgefährdeten Wetterschachtes) ist nicht zulässig, wenn der Erlass einer Ordnungsverfügung gegen den der Bergbehörde bekannten Ordnungspflichtigen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und gleichzeitiger Androhung der Ersatzvornahme möglich ist und eventuelle kurzfristige Verzögerungen die Wirksamkeit erforderlicher Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nicht aufheben oder wesentlich beeinträchtigen. |
| Rechtsgebiete: | VwVG NRW, KostO NRW |
| Vorschriften: | VwVG NRW § 55, VwVG NRW § 59 Abs. 1, VwVG NRW § 77 Abs. 1 Satz 1, KostO NRW § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7, |
| Verfahrensgang: | VG Gelsenkirchen, 8 K 2655/02 |
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