JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 09.03.2007, Aktenzeichen: 18 B 2533/06
| Leitsatz: | 1. Die Geltendmachung eines Folgenbeseitigungsanspruchs auf Rückgängigmachung einer Abschiebung ist im Beschwerdeverfahren prozessual ausgeschlossen, wenn im erstinstanzlichen Verfahren im Wege der einstweiligen Anordnung Abschiebungsschutz begehrt worden war. 2. Materiell ist ein solcher Folgenbeseitigungsanspruch ausgeschlossen, wenn und soweit die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG einer Wiedereinreise entgegensteht (Fortführung der bisherigen Senatsrechtsprechung, OVG NRW, Beschluss vom 18.7.2006 - 18 B 1324/06 -). 3. Die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG steht einem im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO verfolgten Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch nicht entgegen, wenn die mit der Abschiebung vollstreckte Ordnungsverfügung, mit der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Ausländers beendet wurde, offensichtlich rechtswidrig war oder eine offene Interessenabwägung zugunsten des Ausländers ausgeht (teilweise Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, OVG NRW, Beschluss vom 5.4.2005 - 18 B 443/05 -). |
| Rechtsgebiete: | GG, VwGO, AufenthG |
| Vorschriften: | GG Art. 19 Abs. 4, VwGO § 80 Abs. 5 Satz 3, VwGO § 123 Abs. 1, AufenthG § 11 Abs. 1 Satz 1, |
| Verfahrensgang: | VG Düsseldorf 22 L 2165/06 |
| Rechtskraft: | ja |
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