JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 09.03.2006, Aktenzeichen: 13 B 1838/05
| Leitsatz: | 1. Auf Verpflichtungsklagen, die in arzneimittelrechtlichen Nachzulassungsverfahren erhoben werden, ist § 80b VwGO jedenfalls dann nicht analog anwendbar, wenn die Behörde keine Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 105 Abs. 5b Satz 2 1. Halbsatz AMG getroffen hat. 2. Wird die Nachzulassung eines Arzneimittels auf der Grundlage einer bestimmten Position in der Aufstellung nach § 109a Abs. 3 Satz 1 AMG (sog. Traditionsliste) im Wege der Verpflichtungsklage verfolgt, fehlt für einen Antrag gemäß § 80b VwGO bezüglich einer gleichzeitig anhängigen Anfechtungsklage gegen die Streichung dieser Listenposition jedenfalls das Rechtsschutzinteresse. |
| Rechtsgebiete: | VwGO, AMG |
| Vorschriften: | VwGO § 80b, AMG § 105 Abs. 5b Satz 2 1. Halbsatz, AMG § 109a Abs. 3 Satz 1, |
| Rechtskraft: | ja |
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