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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 09.01.2008, Aktenzeichen: 9 A 209/05 



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 9 A 209/05

Beschluss vom 09.01.2008


Leitsatz:Die Wasserbehörde hat bei der Festsetzung eines abwasserabgaberelevanten Überwachungswertes zu erwägen, ob sie im Interesse des Abgabepflichtigen an der Erlangung der Ermäßigung des Abgabesatzes nach § 9 Abs. 5 AbwAG einen Bescheidwert, der den Anforderungen des § 7a Abs. 1 WHG nicht entspricht, erst zum Beginn des Folgejahres wirksam werden lassen soll (wie BVerwG, Urteil vom 16.3.2005 - 9 C 7.04 -, NVwZ 2005, 1067).

Geschieht das nicht, hat die Abwasserabgabebehörde bei der Prüfung, ob die Abwasserabgabe nach § 80 Abs. 3 LWG in Höhe des nicht ermäßigten Teils (teilweise) erlassen werden soll, diesen Aspekt im Rahmen ihrer einheitlichen Ermessensentscheidung zu berücksichtigen.
Rechtsgebiete:LWG NRW, AO, AbwAG
Vorschriften:LWG NRW § 80 Abs. 3, AO § 227, AbwAG § 6 Abs. 1 Satz 1, AbwAG § 9 Abs. 5,
Verfahrensgang:VG Düsseldorf 8 K 960/04
Rechtskraft:ja

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