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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 08.07.2003, Aktenzeichen: 1 B 349/03 



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 1 B 349/03

Beschluss vom 08.07.2003


Leitsatz:Im Beurteilungsverfahren aufgetretene Verfahrensfehler schlagen nur dann auf den Bewerbungsverfahrensanspruch des in einem Auswahlverfahren für ein Beförderungsamt bzw. einen Beförderungsdienstposten unberücksichtigt gebliebenen Bewerbers durch, wenn sie ihrer Art nach die Annahme stützen, dass der Auswahlentscheidung eine hinreichende Orientierung an den materiellen Kriterien der Bestenauslese fehlen könnte. (Fortführung und Klarstellung der bisherigen Senatsrechtsprechung).

Die subjektive Rechtsstellung eines im Auswahlverfahren unberücksichtigt gebliebenen Bewerbers ist darüber hinaus dann betroffen, wenn in einer Beurteilungsrunde ggf. vorgekommene Verfahrensfehler auch auf ihn selbst bzw. auf seine Einordnung im Verhältnis zum ausgewählten Bewerber durchschlagen.

Die Anwendung der Richtwerte nach § 41 a BLV erfordert auch bei Anlassbeurteilungen die Einbeziehung der gesamten Vergleichsgruppe, zu welcher auch diejenigen Beschäftigten gehören, die im konkreten Fall auf eine Einbeziehung in das Beurteilungs- und Auswahlverfahren verzichtet haben.

Zur Bedeutung des Fehlens früherer Regelbeurteilungen für die Rechtmäßigkeit einer an aktuellen Anlassbeurteilungen orientierten Auswahlentscheidung.

Zur Frage der hinreichenden Auswahlgrundlage, wenn ein Teil der Bewerber auf den Abschluss des Anlassbeurteilungsverfahrens verzichtet.
Rechtsgebiete:BBG, BLV, GG
Vorschriften:BBG § 8 Abs. 1, BBG § 23, BLV § 1, BLV § 40 Abs. 1 Satz 1, BLV § 41 a, GG Art. 33 Abs. 2,
Verfahrensgang:VG Köln 15 L 2093/02
Rechtskraft:ja

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