Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 08.06.2009, Aktenzeichen: 9 A 1865/06 

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 9 A 1865/06

Beschluss vom 08.06.2009


Leitsatz:Nicht zum "erhöhten Teil der Abgabe" i. S. d. § 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG ist der sog. Sockelbetrag zu zählen, der sich unter Anlegung des in der Anlage zu § 3 AbwAG genannten und für die Berechnung der Abwasserabgabe maßgeblichen Schwellenwertes ergibt. Das gilt unabhängig davon, ob ein Überwachungswert in Höhe des Schwellenwertes festgesetzt ist oder eine Festsetzung im wasserrechtlichen Bescheid nach § 4 Abs. 1 Satz 3 AbwAG unterblieben ist.
Rechtsgebiete:AbwAG
Vorschriften:AbwAG § 3 Abs. 1 Satz 2, AbwAG § 4 Abs. 4, AbwAG § 10 Abs. 3,
Verfahrensgang:VG Gelsenkirchen, 15 K 109/04

Volltext

Um den Volltext vom OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss vom 08.06.2009, Aktenzeichen: 9 A 1865/06 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen


Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze

Sie lesen gerade das Thema "OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - 08.06.2009, 9 A 1865/06" © JuraForum.de — 2003-2013

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum