JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 08.06.2009, Aktenzeichen: 9 A 1865/06
| Leitsatz: | Nicht zum "erhöhten Teil der Abgabe" i. S. d. § 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG ist der sog. Sockelbetrag zu zählen, der sich unter Anlegung des in der Anlage zu § 3 AbwAG genannten und für die Berechnung der Abwasserabgabe maßgeblichen Schwellenwertes ergibt. Das gilt unabhängig davon, ob ein Überwachungswert in Höhe des Schwellenwertes festgesetzt ist oder eine Festsetzung im wasserrechtlichen Bescheid nach § 4 Abs. 1 Satz 3 AbwAG unterblieben ist. |
| Rechtsgebiete: | AbwAG |
| Vorschriften: | AbwAG § 3 Abs. 1 Satz 2, AbwAG § 4 Abs. 4, AbwAG § 10 Abs. 3, |
| Verfahrensgang: | VG Gelsenkirchen, 15 K 109/04 |
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