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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 08.05.2007, Aktenzeichen: 8 B 2477/06 



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 8 B 2477/06

Beschluss vom 08.05.2007


Leitsatz:1. Der Nachbar einer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungspflichtigen Anlage ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch dann antragsbefugt, wenn die Behörde die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Anlagengenehmigung auf die Errichtung des Vorhabens beschränkt und nicht auch auf den Betrieb der Anlage erstreckt hat.

2. Führt eine vom Betreiber beantragte Änderung der Anlage zwar zu einer Reduzierung der Immissionsbelastungen, reicht das Ausmaß dieser Reduzierung aber nicht aus, um die Gesamtbelastung unter den Immissionswert zu senken (sog. Teilsanierung), kann die Anlagenänderung nach § 16 BImSchG genehmigungsfähig sein. Es spricht viel dafür, dass die Voraussetzungen, unter denen eine Teilsanierung genehmigt werden darf, mit den Anforderungen der Nr. 3.5.4 TA Luft korrelieren.

3. Nr. 3.5.4 Buchst. a TA Luft erfordert eine Gesamtbeurteilung der Immissionsbelastung unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls nach einem objektiven Maßstab. Eine mit der Teilsanierung verbundene Erweiterung der Produktionskapazität dürfte der Genehmigungsfähigkeit nicht prinzipiell entgegenstehen. Ein Überwiegen des Verbesserungseffekts wird aber regelmäßig nicht angenommen werden können, wenn der durch eine verbesserte Anlagentechnik eröffnete Rahmen für mögliche Immissionsminderungen zum größeren Teil nicht zur Sanierung, sondern zur Betriebserweiterung genutzt, der Verbesserungseffekt also durch die Kapazitätserweiterung überwiegend aufgezehrt wird.
Rechtsgebiete:BImSchG, VwGO, TA Luft
Vorschriften:BImSchG § 5 Abs. 1, BImSchG § 6 Abs. 1, BImSchG § 16 Abs. 1, BImSchG § 17, VwGO § 42, VwGO § 80, VwGO § 80 a, TA Luft,
Verfahrensgang:VG Düsseldorf 3 L 110/06
Rechtskraft:ja

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