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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 08.05.2007, Aktenzeichen: 10 B 2555/06 

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 10 B 2555/06

Beschluss vom 08.05.2007


Leitsatz:Bei Zweifeln an der Brandsicherheit einer baulichen Anlage darf die Brandsicherheit schon für die Dauer eines anhängigen Hauptsacheverfahrens ohne Eingehung von Kompromissen durch geeignete Maßnahmen durchgesetzt werden. Finanzielle Interessen der betroffenen Eigentümer müssen gegenüber dem Interesse an der Vermeidung von Schäden an Leib und Leben sowie an der Minimierung der Brandrisiken insoweit grundsätzlich zurücktreten.
Rechtsgebiete:BauO NRW
Vorschriften:BauO NRW § 17 Abs. 1,
Verfahrensgang:VG Düsseldorf 11 L 1770/06
Rechtskraft:ja

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