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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 08.05.2002, Aktenzeichen: 1 B 241/02 

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 1 B 241/02

Beschluss vom 08.05.2002


Leitsatz:1. Die Beschränkung des Prüfungsumfangs für das Beschwerdegericht aus § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO erstreckt sich allein auf die Gesichtspunkte, aus denen sich die Entscheidung - nach Ansicht des Beschwerdeführers - als unrichtig erweisen soll, nicht hingegen auf die Gründe, aus denen die Entscheidung - tatsächlich - richtig ist. Das Beschwerdegericht hat vielmehr für den Fall, dass die vom Beschwerdeführer angebrachten Bedenken gegen die Entscheidung durchgreifen, anhand der für die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden allgemeinen Maßstäbe zu prüfen, ob dem Antragsbegehren zu entsprechen ist (im Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 18.3.2002 - 7 B 315/02 -).

2. Konkurrieren Bewerber um einen Dienstposten, der sich für beide nicht als Beförderungsdienstposten darstellt, genügt es für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds nicht, dass die Übertragung des Dienstpostens auf den Konkurrenten unmittelbar bevorsteht. Vielmehr ist darüber hinaus glaubhaft zu machen, dass mit einer solchen Dienstpostenübertragung gerade für den um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchenden Beamten wesentliche Nachteile verbunden sind.
Rechtsgebiete:BBG, BLV, VwGO
Vorschriften:BBG § 23, BBG § 8 Abs. 1, BLV § 4 Abs. 2, VwGO § 146 Abs. 4,
Verfahrensgang:VG Gelsenkirchen 12 L 2487/01

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